Das Urteil im Prozess um den Mord an der 16-jährigen Hannah in Memmingerberg ist gefallen. Der 26-jährige Angeklagte wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Seine Komplizin, eine ebenfalls 16-jährige, muss für neuneinhalb Jahre hinter Gitter. Das Memminger Landgericht befand die beiden des gemeinschaftlichen Mordes aus Heimtücke für schuldig. Sie hatten ihr Opfer im November vergangenen Jahres zu einem alten Shelter beim Flughafen gelockt, unter Drogen gesetzt, mit einer Flasche niedergeschlagen und schließlich erstochen. Der komplette Prozess einschließlich der Urteilsverkündung fand nicht-öffentlich statt. Deshalb an dieser Stelle die Pressemitteilung des Gerichts nach dem Urteilsspruch:
„Heute um 08:30 Uhr hat der Vorsitzende Richter Thomas Hörmann das Urteil der Jugendkammer im Verfahren gegen den 26-jährigen Angeklagten und die 16 Jahre alte Angeklagte verkündet und fast
eineinhalb Stunden lang begründet. Nach 23 Verhandlungstagen, der Vernehmung zahlreicher Zeugen und Sachverständiger ist die Kammer zu der Überzeugung gekommen, dass die beiden Angeklagten des gemeinschaftlichen Mordes schuldig sind. Der Angeklagte wurde deswegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Rechtsfolge sieht das Gesetz bei Mord grundsätzlich vor. Die
Angeklagte wurde zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt, beträgt die gesetzliche Höchststrafe 10 Jahre. Beim Angeklagten wurde darüber hinaus, auf Grund seines Betäubungsmittelkonsums, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Er muss den Eltern der Getöteten ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR bezahlen. Zur Überzeugung des Gerichts, das in seiner Begründung ausführlich, auf die für die Beurteilung des Tatgeschehens maßgebliche Vorgeschichte, das heißt die Persönlichkeiten des Opfers und der Angeklagten und ihre Beziehungen zueinander einging, bestand bei der Angeklagten eine Motivlage aus Rache und Wut, beim Angeklagten in erster Linie das Motiv der Angeklagten zu helfen. Dies führte dann zum Tatplan der Angeklagten, den die beiden dann gemeinschaftlich umsetzten. Der Angeklagte hat die Tat eingeräumt, sie jedoch als Kurzschlusshandlung dargestellt. Die Angeklagte räumte ihre Anwesenheit ein, bestritt jedoch eine Tatbeteiligung. Die Angeklagten haben die Möglichkeit das Urteil innerhalb einer Woche nach Verkündung mit dem Rechtsmittel der Revision anzufechten. Der Bundesgerichtshof prüft dann das Verfahren auf Rechtsfehler. Das heißt die Beweisaufnahme wird nicht nochmals durchgeführt.“