Ob an der Kaffeemaschine, beim After-Work-Drink oder im Zoom-Meeting: Flirten am Arbeitsplatz gehört für viele Menschen zum Berufsalltag dazu. Laut einer Umfrage haben 45 % der Deutschen schon einmal im Job geflirtet.
Doch was ist eigentlich erlaubt? Wo liegt die Grenze zur sexuellen Belästigung? Und wie sieht es mit Flirts zwischen Führungskräften und Mitarbeitenden aus?
In diesem Artikel erfährst du, was in Deutschland arbeitsrechtlich gilt, welche Risiken es gibt – und wie du respektvoll mit dem Thema umgehst.
Grundsätzlich: Ja.
Das deutsche Arbeitsrecht verbietet Flirten am Arbeitsplatz nicht. Solange beide Seiten einverstanden sind und sich dabei wohlfühlen, spricht nichts gegen ein nettes Gespräch oder einen subtilen Flirt im Berufsalltag.
Aber: Der Grat zwischen sympathischem Interesse und übergriffigem Verhalten ist schmal. Spätestens wenn eine Seite das Verhalten als unangenehm empfindet, kann es zu einem arbeitsrechtlichen Problem werden.
Die Grenze ist klar definiert: Sexuelle Belästigung beginnt dort, wo das Verhalten unerwünscht ist.
Laut § 3 Abs. 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zählen dazu unter anderem:
unangemessene Berührungen
sexuell zweideutige Bemerkungen
unerwünschte Einladungen mit sexuellem Hintergrund
wiederholte Kontaktversuche trotz Ablehnung
Wichtig: Auch vermeintlich harmlose Kommentare können belästigend wirken, wenn sie nicht auf Gegenseitigkeit beruhen.
Besonders heikel wird es, wenn eine berufliche Abhängigkeit besteht – etwa zwischen Führungskraft und Mitarbeitendem. Hier kann schnell der Eindruck entstehen, dass private Interessen dienstliche Entscheidungen beeinflussen.
In vielen Unternehmen gelten deshalb interne Richtlinien oder Verhaltenskodexe, die solche Beziehungen regeln. In manchen Fällen ist sogar eine Meldung an HR erforderlich.
Tipp: Wenn sich eine Beziehung entwickelt, ist Transparenz entscheidend – aber auch Diskretion.
Für Unternehmen ist es sinnvoll, klare Regeln und Ansprechpartner zu benennen – z. B. durch:
interne Richtlinien zum Umgang mit Beziehungen im Unternehmen
Schulungen zur Prävention sexueller Belästigung
eine offene Kommunikationskultur
Betriebsrat oder HR-Abteilung können auch bei Unsicherheiten helfen, etwa wenn sich Mitarbeitende über ein unangenehmes Verhalten beschweren möchten.
Flirten am Arbeitsplatz ist nicht verboten, aber es braucht Feingefühl, Achtsamkeit und Einvernehmen. Wer auf Grenzen achtet, klar kommuniziert und die berufliche Situation reflektiert, kann auch im Arbeitsumfeld positive zwischenmenschliche Beziehungen aufbauen – ohne das Arbeitsklima zu gefährden.
Nur wenn das Verhalten unangemessen oder belästigend ist. In extremen Fällen (z. B. nach Abmahnung) kann eine Kündigung rechtlich möglich sein.
Ja – solange es respektvoll und nicht aufdringlich ist. Wiederholte Nachrichten trotz Ablehnung gelten als grenzüberschreitend.
Klare Kommunikation („Ich möchte das nicht.“)
Gespräch mit Vertrauensperson, HR oder Betriebsrat suchen
Dokumentation des Vorfalls bei Bedarf